Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für einen Krankentransport

Paragraf 60 des Sozialgesetzbuches (SGB) V hat den Leistungsanspruch auf einen Krankentransport wie folgt definiert: Der Krankentransport muss im Zusammenhang mit einer medizinischen Versorgung stehen und zwingend notwendig sein.

Auch ambulante Maßnahmen können über die Kasse abgerechnet werden

Auch Krankentransporte im Rahmen einer ambulanten Versorgung können diese Voraussetzungen erfüllen. So zahlen Krankenkassen beispielsweise Transporte zur vor- und nachstationären Behandlung in einer Klinik, zu medizinischen Reha-Maßnahmen oder Transporte in ein anderes Krankenhaus, wenn diese Verlegung aus ärztlicher Sicht zwingend erforderlich ist. Sie übernehmen ebenfalls die Fahrt zu ambulanten chirurgischen Eingriffen, wenn dadurch die Einweisung ins Krankenhaus vermieden oder verkürzt werden kann.