Der Arzt muss die Leistung anerkennen

Für den Krankentransport gelten die Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. s Satz 2 Nr. 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinien).


Wichtig für unsere Patienten: Damit Ihre Krankenkasse die Kosten für planbare Terminfahrten mit einem Krankentransportwagen erstattet, muss vorab ein Vertragsarzt diese Leistung als notwendig anerkennen und das dafür geeignete Transportmittel (Krankentransportwagen-KTW) auswählen.

Vollständige Angaben erleichtern die Abrechnung

Achten Sie daher auf die vollständig und korrekt ausgefüllte Verordnung durch Ihren Arzt! Denn unvollständig ausgefüllte Formblätter können von den Transportunternehmen nicht abgerechnet werden. Auf dem beigefügten Transportschein sehen Sie, welche Felder zwingend ausgefüllt werden müssen.